Satzung des Städtischen Konzertchores „Winfridia“ Fulda
Präambel
Diese Satzung ersetzt vollständig die bisherige Satzung des am 10.01.1876 gegründeten Städtischen Konzertchores Winfridia Fulda e.V. vom 17.03.2001.
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Städtischer Konzertchor Winfridia Fulda e.V.“.
Er ist im Vereinsregister Fulda unter der Registernummer VR 981 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Fulda.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, unter anderem durch die Aufführung von Chor- und Orchesterwerken.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Mitgliedschaft)
1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
2) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes folgende Ehrenmitgliedschaften verleihen:
- a) Ehrenmitglied
- b) Ehrenringträger/in
- c) Ehrenpräsident/in
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds,
- b) durch freiwilligen Austritt,
- c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
- d) durch Ausschluss aus dem Verein,
- e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Ehrenmitglieder und der Ehrenringträger sind von den Beiträgen befreit.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung und
- b) der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
1) die ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer/innen,
- Bestätigung des Chordirektors,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 7 Abs. 2)
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu bestimmen, der über die Mitgliederversammlung ein Protokoll führt, welches vom Schriftführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben ist.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung soll von einem Vorstandsmitglied geleitet werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, bzw. bei juristischen Personen durch deren Vertretungsberechtigten ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Abwahl des Vorstandes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Wahl des/der ersten Vorsitzenden soll in geheimer Abstimmung erfolgen. Sie muss in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2) die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt Abs. 1) entsprechend.
§ 12 (Vorstand)
1) Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem Vorstand für Finanzen
- dem Vorstand für Konzertorganisation
- dem Vorstand für Pressearbeit und Fundraising
- dem Vorstand Vereinsleben
Der Vorstand kann um Stellvertreter für die Vorstände zu 2. bis 5. erweitert werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem Vorstand für Finanzen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
2) Vorstandssitzungen
Einmal im Quartal ist eine Vorstandssitzung einzuberufen und abzuhalten. Einzuladen sind alle Vorstandsmitglieder, wobei die Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes zu 2)-5) oder dessen Stellvertreters ausreicht.
3) Ämter
Weitere Ämter sind
- der Notenwart/die Notenwartin
- der Jugendwart/die Jugendwartin
- die Stimmsprecherin Sopran
- die Stimmsprecherin Alt
- der Stimmsprecher Tenor
- der Stimmsprecher Bass
Der Vorstand schlägt dem aktiven Chor Mitglieder zur Besetzung der Ämter vor. Hierüber soll in der Probe abgestimmt werden, die der Mitgliederversammlung zeitlich am nächsten vorangeht. Die Ämter werden solange ausgeübt, bis der/die Amtsinhaber/-in von diesem Amt zurücktreten oder der Vorstand durch Vorstandsbeschluss den/die Amtsinhaber-/in von seinem Amt entbindet.
§ 13 Chordirektor/-in
Der/die Chordirektor/-in hat die musikalische Gesamtleitung. Die durchzuführenden Projekte sind mit dem Vorstand abzustimmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit dem/der Chordirektor/-in einen Vertrag über die Chorleitung abzuschließen. Der/die Chordirektor/-in muss jedes Jahr von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestätigung nicht erteilt, ist der Vorstand angewiesen, den Chorleitungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
§ 14 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 (Auflösung des Vereins)
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Chorgesangs.
Fulda, März.2018
Der Vorstand
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der Nr. 5 VR 981 am 31.08.2001